Der Europäische Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass Europäische Haftbefehle nicht vollstreckt werden dürfen, wenn die betroffene Person im ausstellenden Mitgliedstaat ein qualifiziert unfaires Strafverfahren erwartet. Den vollstreckenden Mitgliedstaat trifft sohin eine Schutzpflicht in Bezug auf Grundrechtsverletzungen, die sich im EU-Ausland zu realisieren drohen. Damit hat der Gerichtshof Art 47 Grundrechtecharta ein Refoulementverbot unterstellt.