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§ 84 Abs 4 StGB kann nicht durch eine Misshandlung verwirklicht werden – trotz vorangegangener Verletzungshandlung

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2023/33JSt 2023, 357 Heft 4 v. 29.8.2023

§ 84 Abs 4 StGB

§ 84 Abs 4 StGB kommt nicht in Betracht, wenn der Täter – trotz vorangegangener Verletzungshandlungen (Faustschlag) – die schwere Verletzungsfolge durch eine Misshandlung am Körper (Stoß) herbeiführte.

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