Die gänzlich bedingte Strafnachsicht nach § 43 StGB ist ein Spiegelbild des „folgenorientierten“ Strafzumessungssystems1 und somit kriminalpolitischer Positionierungen zum Strafzweck. Dieser Beitrag stellt Überlegungen zur Zweckmäßigkeit der normativen Rahmenbedingungen und der gegenwärtigen Sanktionierungspraxis an, die dazu aufgefordert ist bei der Auswahl geeigneter Interventionen kriminalpräventive Aspekte zu berücksichtigen.