Die Novelle zum Verbotsgesetz1 gestaltet zum einen die §§ 3g und 3h VerbotsG durchaus erheblich um und führt dabei auch zu einer Strafverschärfung, zum anderen wird die inländische Gerichtsbarkeit für die §§ 3a und 3b sowie 3g und 3h VerbotsG eigens geregelt. Neu sind auch eine Regelung des Amtsverlusts im VerbotsG sowie eine Einziehungsbestimmung. Damit werden Vorhaben des Regierungsprogramms umgesetzt.2 Geplant ist ein Inkrafttreten am 1.12.2023.