§ 39 Abs 1a StGB, § 281 Abs 1 Z 11 StPO, § 19 Abs 4 Z 1 JGG
Durch die verknüpfende Wortwahl in zweiten Satzteil des § 39 Abs 1a StGB hat der Gesetzgeber den Katalog der erfassten strafbaren Handlungen – anders als bei § 33 Abs 2 StGB und im Gegensatz zu § 19 Abs 4 Z 3 JGG – gerade nicht in ausdrückliche Beziehung zu bestimmten Abschnitten des Besonderen Teils des StGB gesetzt, sondern eine rechtsgutbezogene Betrachtung vorgegeben.