§ 54 StVG, § 54a StVG, § 24 StVG, § 33 StVG, § 132 StVG
Eine Rücklagenverwendung kommt nur in Form konkret zu beantragender unmittelbarer Zahlungen aus der Rücklage für bestimmte Aufwendungen in Betracht, nicht jedoch in Form von Umbuchung vom Rücklagenkonto auf das Hausgeldkonto. (1)