§ 158 Abs 2 StPO
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 158 Abs 2 StPO kommt es bei der Anwendung dieser Bestimmung auf die zwingende Erforderlichkeit der Aussage zur Wahrheitsfindung an.
OGH, 02.06.2022, 12 Os 12/22i
(RS0134020)
§ 158 Abs 2 StPO
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 158 Abs 2 StPO kommt es bei der Anwendung dieser Bestimmung auf die zwingende Erforderlichkeit der Aussage zur Wahrheitsfindung an.
OGH, 02.06.2022, 12 Os 12/22i
(RS0134020)