§ 203 Abs 1 StGB
Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Beamter „in Vollziehung der Gesetze“ gehandelt hat, ist nicht dessen grundsätzliche Befugnis, auch Hoheitsakte zu setzen, sondern das inkriminierte Verhalten im konkreten Einzelfall.
§ 203 Abs 1 StGB
Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Beamter „in Vollziehung der Gesetze“ gehandelt hat, ist nicht dessen grundsätzliche Befugnis, auch Hoheitsakte zu setzen, sondern das inkriminierte Verhalten im konkreten Einzelfall.