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Ein Beamter muss bei § 302 Abs 1 StGB im konkreten Einzelfall „in Vollziehung der Gesetze“ gehandelt haben

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2023/15JSt 2023, 148 Heft 2 v. 28.4.2023

§ 203 Abs 1 StGB

Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Beamter „in Vollziehung der Gesetze“ gehandelt hat, ist nicht dessen grundsätzliche Befugnis, auch Hoheitsakte zu setzen, sondern das inkriminierte Verhalten im konkreten Einzelfall.

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