§ 39 StGB, § 39a StGB
§ 39 StGB kann neben § 39a StGB zur Anwendung kommen. In diesen Fällen kommt es zur Anhebung der Mindeststrafdrohung und der Obergrenzen.
Hier: Strafrahmen von einem Jahr bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe bei Verurteilung wegen des Vergehens der – unter Einsatz eines Messers begangenen (§ 39a Abs 1 Z 4 StGB) – schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB.