Insbesondere in komplexen Wirtschaftsstrafsachen basiert die Anklage idR auf einem Sachverständigengutachten. Essentieller Bestandteil der Verteidigungsstrategie ist daher regelmäßig der Versuch, Anklage und Sachverständigengutachten durch ein Privatgutachten zu entkräften. Nachdem lange Zeit umstritten war, ob Privatgutachten überhaupt eine (prozessuale) Bedeutung zukommt, ist spätestens seit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 20141 klar, dass solche „Stellungnahme(n) samt Schlussfolgerungen einer Person mit besonderem Fachwissen“ – wie sie das Gesetz nennt – einen Platz im gerichtlichen Strafverfahren haben. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, wie Privatgutachten von der Verteidigung im Einklang mit der hRspr sinnvoll verwendet werden können.