Der VfGH hat in seiner Entscheidung G 53/2022-17 vom 01.12.2022 nunmehr die Norm des § 173 Abs 6 StPO aufgehoben.
Dem Antrag lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„1. Gegen den Antragsteller wird wegen des Verdachts der Verbrechen der terroristischen Straftat des – zum Teil im Stadium des Versuches gebliebenen – Mordes (§ 12 dritter Fall, § 15, § 75 iVm § 278c StGB), der terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs. 2 StGB) und der kriminellen Organisation (§ 278a StGB) ermittelt. Er befindet sich seit 6. November 2020 in Untersuchungshaft.