In seiner Entscheidung C-237/21 trifft der EuGH auf Basis eines Vorabentscheidungsersuchens klare Aussagen zur Auslieferung eines Unionsbürgers aus der Bundesrepublik Deutschland an Bosnien-Herzegowina zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe betreffend die Auslegung der Art 18 und 21 AEUV. Der Betroffene besitzt auch die kroatische Staatsbürgerschaft und ist daher Unionsbürger, hatte aber seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland.