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Für die Anwendung des § 39 StGB sind entsprechende Feststellungen erforderlich

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2023/2JSt 2023, 66 Heft 1 v. 2.3.2023

§ 39 StGB, § 281 Abs 1 Z 11 StPO, § 345 Abs 1 Z 13 StPO

Die rechtsfehlerfreie Annahme gemäß § 39 StGB erweiterter Strafbefugnis erfordert – bei sonstiger Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 (§ 345 Abs 1 Z 13) erster Fall StPO – Tatsachenfeststellungen, auf deren Grundlage die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 oder Abs 1a StGB erfüllt sind.

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