Mit dem vorliegenden Beitrag reagiert der Autor auf den Beitrag von Mitgutsch in JSt Heft 5/2022, in dem sie die Straflosigkeit eines Geldbörsendiebstahls infolge tätiger Reue einer kritischen Betrachtung unterzieht und zum Ergebnis kommt, dass eine solche im Hinblick auf die in der Börse enthaltenen Urkunden und unbaren Zahlungsmittel rechtlich nicht möglich sei, weshalb eine gesetzliche Neufassung der einschlägigen Reuebestimmungen geboten erscheine.