Kritik der Europäischen Kommission wird zu einer Änderung des § 278c StGB führen, die mit 1.4.2023 in Kraft treten soll.1 Mehr als ein Jahr nach dem Begutachtungsverfahren wurde der Ministerialentwurf eines Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetzes 20212 nun in ein Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 gegossen3, das zu einem geringen Teil mit 1.1.2023 in Kraft getreten ist4 und überwiegend mit 1.3.2023 in Kraft treten wird.5 Betrachtet man die Unterschiede zum ME, so lässt sich die Frage nicht beantworten, warum so viel Zeit bis zu der Regierungsvorlage vergangen ist. Bedauerlicher Weise wurde trotzdem § 23 StGB über die gefährlichen Rückfallstäter hinaus auf „gefährliche terroristische Straftäter“ ausgedehnt.6 Es erscheint aber als unfair, die Reform nur unter diesem Aspekt zu beurteilen.