In diesem Beitrag soll auf mehrere für den Verteidiger einschneidende Änderungen im Zusammenhang mit den Änderungen des Geldwäschereitatbestands eingegangen werden, welche seit 1.9.2021 in Kraft sind und durch das Terror-Bekämpfungs-Gesetz1 novelliert wurden: einerseits die sehr zu begrüßende gesetzliche Klarstellung, dass bloße Ersparnisse, wie etwa Abgabenersparnisse, nicht als Vermögensgegenstände zu qualifizieren und damit Abgabenersparnisse kein taugliches Tatobjekt einer Geldwäscherei sind und andererseits der Etablierung eines spezifischen neuen Erschwerungsgrundes bei Begehung einer Geldwäscherei durch einen Verpflichteten (also insb Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare) im Zusammenhang mit risikogeneigten Rechtsgeschäften in Ausübung der beruflichen Tätigkeit.