§ 32 StGB, § 33 StGB, § 34 StGB, § 321b StGB
Als untergeordnete Tatbeteiligung ist nur ein Verhalten strafmildernd, das nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich ist.
Die Tathandlung des § 321b Abs 3 Z 1 StGB besteht in der Zufügung großer körperlicher oder seelischer Schmerzen oder Leiden. Dabei ist auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere auf die Dauer der Misshandlung und deren körperliche oder seelische Auswirkungen. Die aggravierend genannten Begleitumstände der Tat und die Dauer der Folter, deren Intensität und die Wehr- oder Hilflosigkeit des Opfers bedingen daher bei der gebotenen Gesamtschau die Verwirklichung der für einen Schuldspruch geforderten Tathandlung und damit solcherart gerade den Strafsatz. Sie dürfen daher ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nach § 32 Abs 2 StGB der Berufung zuwider nicht neuerlich als aggravierend herangezogen werden.