Vor allem in Strafverfahren von besonderem öffentlichem Interesse beteuern Beschuldigte ihre Unschuld regelmäßig unter Verweis auf sogenannte „eidesstattliche Erklärungen“.1 Dabei geht es um schriftliche Erklärungen über Tatsachen, die sie selbst verfasst, mit dem Zusatz „an Eides statt“ oä versehen und unterfertigt haben.2 Durch diesen Zusatz soll der Erklärung nach der Vorstellung des Erklärenden ein besonderer Beweiswert zukommen. Im Folgenden interessiert zunächst, welche Bedeutung diese Erklärungen im Strafverfahren tatsächlich haben. Anschließend wird untersucht, ob die Abgabe einer inhaltlich falschen eidesstattlichen Erklärung zu strafrechtlichen Konsequenzen führen kann.