Bei den umweltstrafrechtlichen Normen handelt es sich um relativ junge Strafbestimmungen, die in der Praxis eher unbekannt und unerprobt sind. In Zeiten des Klima- und Umweltschutzes werden diese jedoch stetig an Relevanz gewinnen. Die Straftatbestände der §§ 181f, 181g StGB werfen hinsichtlich der verwendeten Begrifflichkeiten, insbesondere „Erheblichkeit“, und deren Auslegung Fragen auf. Dieser Problematik sollte nun mit einem Erlass des BMJ Abhilfe geschaffen werden.