vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 179 Abs 1 StVG

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2022/62JSt 2022, 490 Heft 5 v. 17.10.2022

§ 38 StPO, § 179 StVG

Seite 490


Bei Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 179 Abs 1 StVG ist auf den tatsächlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Entlassenen abzustellen. Die polizeiliche An- oder Abmeldung kann zwar ein Indiz für das Vorliegen eines Wohnsitzes darstellen, bildet dafür aber alleine keinen hinreichenden Beweis (so schon 11 Ns 30/21g, 14 Ns 67/17i).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte