Im vierten und letzten1 Teil des Beitrags (die ersten drei: JSt 2022, 146, 253 und 367) soll der jüngste Richtlinienvorschlag vorgestellt werden, der (unter anderem) Mindeststandards für das materielle Strafrecht vorsieht. Anders als die bisher dargestellten Vorhaben, die vor allem in Kriminalisierungspflichten für bestimmte Kriminalitätsbereiche bestehen (Kapitel 1 bis 3: Umweltstrafrecht; Kapitel 4: Erweiterung der Liste der „eurocrimes“ um Hetze und Hasskriminalität; Kapitel 5: Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt; Kapitel 7: Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union), geht es hier um eine Sanktionsform, nämlich Einziehung und Abschöpfung, sowie die prozessualen Begleitbestimmungen (Sicherstellung usw). Darüber hinaus hat die Kommission in den Richtlinienvorschlag auch Regelungen des Polizeirechts aufgenommen, namentlich zu Vermögensabschöpfungsstellen. Schließlich soll der Vorschlag auch Grundlagen für die Ermittlung von Vermögen bringen, das restriktiven Maßnahmen unterliegt.