Strafverfahren erregen – abhängig von der Person des Angeklagten und der vorgeworfenen Tat – zum Teil großes öffentliches Interesse, das sich vor allem durch eine breite mediale Berichterstattung in Form von Twitter-Meldungen und Live-Tickern aus dem Gerichtssaal, Interviews mit Verfahrensbeteiligten oder den Prozess begleitende Blog- und Zeitungsartikel widerspiegelt. Mediale Äußerungen zu laufenden Strafverfahren sind jedoch nicht uneingeschränkt zulässig. So pönalisiert § 23 MedienG bestimmte präjudizierende Ausführungen als „Verbotene Einflussnahme auf ein Strafverfahren“. Dieser Beitrag soll die offenbar in Vergessenheit geratene Bestimmung untersuchen und beleuchten, wo die Grenze der Strafbarkeit verläuft.