In Zeiten der Covid-19-Pandemie musste auch die Justiz vermehrt Videotechnologien zum Einsatz bringen. Der Anwendungsbereich für die Durchführung von Videokonferenzen in Strafverfahren wurde deshalb zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV erweitert.2 Wenn möglich, sollten Verhandlungen per Videokonferenz stattfinden (insb Haftverhandlungen). Mit dem Wegfall der akuten Gefährdungslage spricht aktuell nichts mehr gegen präsente Verhandlungen. Doch im heutigen Zeitalter, in dem der Einsatz von Videotechnologie in den meisten Branchen zum Alltag gehört, kann man sich jedoch zu Recht die Frage stellen, ob es nicht auch in der Justiz an der Zeit wäre, vermehrt auf Verhandlungen und Vernehmungen per Videokonferenz zurückzugreifen. Technisch wäre dies schon lange möglich. Finanzielle und zeitliche Aspekte würden ebenso für eine solche Entwicklung sprechen. Doch muss dieser Wunsch nach Veränderung und Weiterentwicklung in der Justiz auch kritisch betrachtet werden. Insbesondere hinsichtlich der Verfahrensgrundsätze im Strafverfahren ergeben sich einige Spannungsfelder: Greift der Einsatz von Videotechnologie in den Unmittelbarkeitsgrundsatz ein? Ist das Recht auf Verteidigung und auf rechtliches Gehör auch in online-Settings gewahrt?