§ 61 Abs 1 Z 5 StPO, § 39 StGB
Gemäß § 61 Abs 1 Z 5 StPO muss der Angeklagte im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts im Allgemeinen durch einen Verteidiger vertreten sein, wenn für die Straftat eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist.