§ 3 Abs 2 VbVG
BFG, 27.09.2021, RV/7300044/2019
(Revision nicht zulässig)
Sachverhalt (gekürzt)
Ein Verband wurde als Verantwortlicher für die Straftat der Geschäftsführerin (Gf) als Entscheidungsträgerin, die eine grob fahrlässige Verkürzung von Altlastenbeiträgen bewirkte, für schuldig erkannt und zu einer Verbandsgeldbuße verurteilt, da der Verband für rechtswidrig und schuldhaft begangene Straftaten eines Entscheidungsträgers verantwortlich ist, wenn die Straftat zu seinen Gunsten begangen wurde oder dadurch ihn treffende Pflichten verletzt wurden. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde sowohl die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit vorgebracht, die mangels Relevanz hier nicht wiedergegeben werden.