§ 3 Abs 1 VbVG, § 3 Abs 2 VbVG, § 5 Abs 2 VbVG, § 5 Abs 3 VbVG, § 23 Abs 2 VbVG, § 23 Abs 3 VbVG
BFG, 15.09.2021, RV/5300007/2020
(Revision nicht zulässig)
Sachverhalt (gekürzt)
Der belangte Verband wurde aufgrund von Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs 1 FinStrG des Geschäftsführers zur Zahlung einer Verbandsgeldbuße iHv 11.300 Euro nach § 3 Abs 1 und 2 VbVG für schuldig befunden. Der Schuldspruch bezog sich auf die durch den Entscheidungsträger des Verbandes begangene Verkürzung der Umsatzsteuer sowie der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Lohnsteuer. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Verbandes und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wurden als Milderungsgründe der Strafbemessung die teilweise Schadensgutmachung, die erstatteten Selbstanzeigen und die wirtschaftliche Lage des Verbandes berücksichtigt. Die bereits bestehenden Vorstrafen wurden als erschwerend gewertet. Der Verband brachte gegen dieses Erkenntnis Beschwerde ein und erklärte, dass wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt worden seien, indem die Ladung durch eine mangelhafte Zustellung erfolgte. Somit sei auch das Parteiengehör verletzt worden. Die Adressierung der schriftlichen Ladung erfolgte direkt an den Verband und nicht an dessen Vertreter.