Nach Ansicht des OGH darf eine Zeugenaussage, die mangels ausdrücklichen Verzichts auf das Aussagebefreiungsrecht Angehöriger nach § 159 Abs 3 StPO nichtig ist, verlesen werden, sofern der Zeuge in der Hauptverhandlung in wesentlichen Punkten von seiner früheren (nichtigen) Aussage abweicht. Diese Auffassung ist nach Ansicht des Verfassers im Hinblick auf das Vernichtungsgebot in § 159 Abs 3 StPO verfehlt.