In den vergangenen Wochen war in den Medien vermehrt von „falsch positiven Gurgelproben“ zu lesen. Gemeint waren damit nicht inhaltlich unrichtige Ergebnisse, die auf Fehlern seitens der Labore basieren, sondern es ging um Fälle, in denen sich gesunde Menschen Speichelproben von Corona-Infizierten besorgt hatten, um diese dann als eigene Proben auswerten zu lassen. Ziel dieser Personen war es, nach einem Absonderungsbescheid ein Genesungszertifikat zu erhalten und so das „G“ iS von „genesen“ zu erfüllen sowie damit die Ausnahme von der Impfpflicht zu erreichen. Dass solche Handlungen neben allfälligen verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen auch eine kriminalstrafrechtliche Relevanz haben, soll der folgende Beitrag zeigen.