1. Sind die Art 4 und 5 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten1 sowie Art 49 GRC dahin auszulegen, dass sie eine Regelung eines Mitgliedstaats zulassen, nach der das nationale Gericht in einem Verfahren wie dem Ausgangsverfahren gegen eine juristische Person wegen einer konkreten Straftat, deren Begehung noch nicht festgestellt wurde, weil sie Gegenstand eines nicht endgültig abgeschlossenen parallelen Strafverfahrens ist, eine Strafe verhängen kann?