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Zu den Anforderungen an einen Antrag nach § 195 StPO

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2022/15JSt 2022, 82 Heft 1 v. 1.3.2022

§ 195 Abs 2 StPO, § 196 Abs 2 StPO

Gemäß § 195 Abs 2 dritter Satz StPO muss der Antrag die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben enthalten. Anträge, die den – auch die genannten Angaben zur formalen Zulässigkeit umfassenden – Voraussetzungen des § 195 StPO nicht entsprechen, sind gemäß § 196 Abs 2 erster Satz StPO zurückzuweisen (selbst wenn sie rechtzeitig eingebracht wurden).

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