§ 39 StGB, § 281 Abs 1 Z 11 StPO
Das Gewaltschutzgesetz 2019 BGBl I 2019/105 hat aus § 39 StGB eine reine Strafrahmenvorschrift gemacht. Hievon ausgehend ist – im Unterschied zur früheren Rechtslage (RIS-Justiz RS0125294) – Nichtigkeit aus Z 11 erster Fall auch dann gegeben, wenn das Gericht eine Strafrahmenerweiterung nach § 39 StGB zu Unrecht verneint hat.