§ 167 FinStrG, § 17 ZuStG, § 18 ZuStG
BFG, 10.11.2021, RV/7300052/2019
(Revision nicht zulässig)
Sachverhalt (gekürzt)
Der Beschwerdeführer (Bf) wurde gem § 49 Abs 1 lit a FinStrG schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt. Am 9.5.2019 wurde versucht, das Erkenntnis mittels RSa-Briefs zuzustellen. Da der Bf nicht anwesend war, wurde der Brief nach § 17 Abs 1 ZuStG hinterlegt. Nach Ende der Abholfrist wurde das Schriftstück an das Finanzamt retourniert und am 5.6.2019 nochmals an die aufrechte Privatadresse des Bf ohne Rückschein versendet.