§ 30a FinStrG
BFG, 18.10.2021, RV/3100129/2014
(Revision nicht zulässig)
Sachverhalt (gekürzt)
Die Beschwerdeführerin (Bf) ist eine deutsche Staatsbürgerin und wurde seitens des Finanzamtes aufgefordert, im Rahmen einer Befragung den Sachverhalt in Zusammenhang mit der Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland zu schildern. Die Bf erklärt im Wesentlichen, dass ihr Hauptwohnsitz in Deutschland sei und sie deswegen nicht dachte, dass die Normverbrauchsabgabe (NoVA) auf sie zutreffe. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes hätte die Bf nach Ansicht des Finanzamts NoVA und Kraftfahrzeugsteuer in Österreich entrichten müssen, da eine widerrechtliche Verwendung des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen nach § 82 Abs 8 KFG vorliegt. In der Niederschrift wurde daher festgehalten, dass die Bf die Verhängung eines Verkürzungszuschlages iHv 10 % des Abgabenbetrages nach § 30a FinStrG beantrage und auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichte.