§ 42 Abs 4 StVG (1), § 121 Abs 4 StVG (2)
Bei einem Einzelhaftraum verletzt die fehlende Abtrennung der Toilette nicht den Anspruch auf Achtung der Menschenwürde. (1)
Es ist ein subjektiv-öffentliches Recht des Beschwerdeführers, über Verlangen eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zugestellt zu erhalten. (2)