§ 39 Abs 1a StGB sieht eine Strafschärfung vor, wenn der Täter schon zweimal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben verurteilt worden ist. Dabei stellt sich die Frage, ob Suchtgiftdelinquenz als solcherart „gegen Leib und Leben“ gerichtetes strafbares Verhalten angesehen werden kann und diese Bestimmung damit auch bei Straftaten nach dem SMG zur Anwendung gelangt.