Im Jahr 1961 kam es in einer unbewohnten Hütte wiederholt zu Einbrüchen. Daraufhin sicherte der Eigentümer seine Hütte. Er verband die Türe und die Fensterverschalung durch einen Draht mit einer Eierhandgranate. Als nun ein Wanderer bei Regen in der Hütte Unterschlupf suchte und dafür gewaltsam die Bretter vor dem Fenster entfernte, detonierte die Granate und verletzte den Wanderer schwer.1 Derartige Verteidigungsmethoden entsprechen wohl nicht mehr der heutigen Zeit. Dennoch begegnen uns weiterhin – wenn auch weniger drastische – automatisierte Schutz- oder Trutzwehrmechanismen; etwa der Stacheldrahtzaun um das Grundstück oder der scharfe Wachhund im Garten. Auch diese Verteidigungsmaßnahmen sind geeignet, gerechtfertigte oder auch nicht gerechtfertigte Eindringlinge zu verletzen. Ob sich der abwesende Verteidiger in diesen Fällen auf Notwehr berufen kann, ist umstritten. Die Vielzahl an Lösungswegen soll in der Folge zusammengefasst und kritisch betrachtet werden.