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Zur Strafbarkeit des Hütchenspiels

AufsätzeFranziska EcksteinJSt 2022, 20 Heft 1 v. 1.3.2022

Beim Veranstalten eines Hütchenspiels können mehrere Strafnormen erfüllt sein, wobei grundsätzlich bundesgesetzliche wie auch landesgesetzliche Bestimmungen in Betracht kommen. Einerseits könnte der Tatbestand des § 168 Abs 1 StGB erfüllt sein, andererseits wäre bei einer Täuschungshandlung auch an eine Betrugsstrafbarkeit zu denken. Darüber hinaus ist in Wien das Veranstalten eines Hütchenspiels durch § 42 Z 6 Wiener Veranstaltungsgesetz verboten, wofür Verwaltungsstrafen wie auch gerichtliche Strafen vorgesehen sind. Dieser Beitrag soll die Tatbestandsmäßigkeit nach den einzelnen Strafbestimmungen anhand der Wiener Rechtslage behandeln und insbesondere auf die Konkurrenzverhältnisse der Normen eingehen.11Für die Unterstützung beim Verfassen dieses Beitrages sowie die wertvollen Hinweise und Anmerkungen danke ich Nicolas Lunardon, LL.M. und Univ.-Ass. Mag. Jakob Hajszan. Ebenfalls danke ich StA Mag. Judith Ziska und EStA Mag. Bernd Ziska, ohne die ich auf die Rechtsproblematik gar nicht gestoßen wäre.

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