1. Erlauben die Vorschriften des Art 1 Abs 2 und Abs 3 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen1 (EU-IS-NO-Übk) die Ausstellung eines neuen Haftbefehls zur Strafverfolgung in derselben Sache gegen eine Person, deren Übergabe seitens eines Mitgliedstaats der Europäischen Union auf der Grundlage von Art 1 Abs 3 des Übereinkommens in Verbindung mit Art 6 EUV und Art 8 EMRK abgelehnt wurde?