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Die wertqualifizierte Zuständigkeit der WKStA gem § 20a Abs 1 Z 3 StPO stellt in den Fällen des § 159 Abs 4 Z 1 und 2 StGB nicht auf einen gesamthaft, sondern auf einen jeweils 5 Mio Euro übersteigenden Befriedigungsausfall ab.

JudikaturGeneralprokuraturJSt-GP 2021/5JSt 2021, 645 Heft 6 v. 14.12.2021

§ 20a Abs 1 Z 3 StPO, § 159 Abs 4 Z 1 StGB, § 159 Abs 4 Z 2 StGB

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