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Einschränkung der Betrugsstrafbarkeit durch sozialadäquates Verhalten

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2021/74JSt 2021, 642 Heft 6 v. 14.12.2021

§ 146 StGB, § 147 Abs 1a StGB

Sozialadäquanz bestimmter Verhaltensweisen im Rechtsverkehr schränkt die Betrugsstrafbarkeit – auch in Bezug auf die Erschleichung einer Anstellung – ein. Stellt aber das Gesetz ein bestimmtes Verhalten – wie § 147 Abs 1a StGB die Täuschung über die dort genannten Umstände – (als sozial schädlich) unter Strafe, ist dieses jedenfalls sozialinadäquat.

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