§ 27 Abs 1 Z 1 SMG, § 27 Abs 1 Z 2 SMG, § 8 Abs 1 StGB, Art 17a StGG 1867
Im Hinblick auf die Feststellung des Erstgerichts, dass die Cannabispflanzen nicht zur Gewinnung von Suchtgiften angebaut wurden, sondern um ein Kunstprojekt zu realisieren, ist die subjektive Tatseite des Vergehens nach § 27 Abs 1 Z 2 SMG nicht erfüllt.