§ 32 Abs 2 StGB, § 32 Abs 3 StGB, § 107b StGB, § 201 StGB, § 47 Abs 1 StPO, § 126 Abs 4 StPO
Das bloße Verlangen einer Partei, neue Befunde und Gutachten abzufordern, um die vom beigezogenen Sachverständigen erbrachten (im Sinne der §§ 125 f StPO mängelfreien) Ergebnisse zu überprüfen, zielt auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung.