Am 1.1.2013 trat § 156c Abs 1a StVG in Kraft, welcher bestimmte Sexualdelikte von vornherein von der Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests (eüH) vor Strafantritt (aufgrund eines sog Frontdoor-Antrags) ausschließt und im Übrigen (vor allem auch bei nicht in dieser Bestimmung explizit genannten Sexualdelikten) eine besondere positive Missbrauchsprognose verlangt. Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 wurde der Tatbestand der „Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung“ als § 205a StGB in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Trotz umfangreicher Änderungen durch das genannte Änderungsgesetz wurde § 156c Abs 1a StVG nicht um § 205a StGB erweitert. In diesem Aufsatz soll das mögliche rechtliche Schicksal eines Frontdoor-Antrags auf eüH erörtert werden, welcher nach einer Verurteilung nach § 205a StGB gestellt wird. Da mittlerweile eine Grundsatzentscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Wien zu dieser Frage gefallen ist, soll diese kritisch betrachtet und analysiert werden.