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Die (Un-)Zulässigkeit doppelter Strafverfolgung durch Verwaltungs- und Justizbehörde11Ausführlich beschäftigt sich die Autorin mit dem Thema in der Monografie Schmollmüller, Die Konkurrenz von Verwaltungs- und Justizstrafrecht (Dissertation an der JKU Linz, erscheint voraussichtlich Ende 2021 im Verlag Österreich).

AufsätzeMag. Dr. Lisa SchmollmüllerJSt 2021, 575 Heft 6 v. 14.12.2021

Der österreichische Gesetzgeber hat die Strafkompetenz nicht nur einer Staatsgewalt übertragen, sondern auf Verwaltung und Justiz aufgeteilt. Grundsätzlich wird jedoch von keinen Wesensunterschieden zwischen den beiden Strafsystemen ausgegangen22 Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 Rz 454; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 966; Kucsko-Stadlmayer, „Ne bis in idem“ im österreichischen Verwaltungsstrafrecht, in Dittrich-FS (2000) 809 (809) mwN in FN 4; Wiederin, Die Zukunft des Verwaltungsstrafrechts (2006) 8; Kneucker, Die Konkurrenz von Justiz- und Verwaltungsdelikten, JBl 1964, 238 (239).; sowohl das Justiz- als auch das Verwaltungsstrafrecht reagieren auf Unrecht mit Tadel33 Wiederin, Zukunft 8., dienen der Prävention zukünftiger Straftaten und sind folglich als Strafrechte zu qualifizieren.44 Wiederin, Zukunft 9. Das Verhältnis dieser beiden Strafrechte ist der Untersuchungsgegenstand meiner Dissertation. Denn innerhalb eines Sachverhaltes können Verwaltungs- und Justizstrafdelikte zusammentreffen, und es ergibt sich die Frage, ob eine strafrechtliche Verfolgung durch beide Strafgewalten zulässig ist. Die verfassungsrechtliche Grundlage für diese Untersuchung bildet der „Ne bis in idem“-Grundsatz der EMRK. Auf einfachgesetzlicher Ebene ist die Subsidiaritätsklausel des VStG zu berücksichtigen. Beide Rechtsgrundlagen können das Konkurrenzproblem jedoch nur lösen, wenn der prozessuale Tatbegriff hinreichend definiert wurde: Auf welche Umstände bezieht sich die Sperrwirkung einer rechtskräftigen Entscheidung, und welche Umstände bilden jene Tat, deren verwaltungsrechtliche Strafbarkeit subsidiär ist?

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