Der österreichische Gesetzgeber hat die Strafkompetenz nicht nur einer Staatsgewalt übertragen, sondern auf Verwaltung und Justiz aufgeteilt. Grundsätzlich wird jedoch von keinen Wesensunterschieden zwischen den beiden Strafsystemen ausgegangen2; sowohl das Justiz- als auch das Verwaltungsstrafrecht reagieren auf Unrecht mit Tadel3, dienen der Prävention zukünftiger Straftaten und sind folglich als Strafrechte zu qualifizieren.4 Das Verhältnis dieser beiden Strafrechte ist der Untersuchungsgegenstand meiner Dissertation. Denn innerhalb eines Sachverhaltes können Verwaltungs- und Justizstrafdelikte zusammentreffen, und es ergibt sich die Frage, ob eine strafrechtliche Verfolgung durch beide Strafgewalten zulässig ist. Die verfassungsrechtliche Grundlage für diese Untersuchung bildet der „Ne bis in idem“-Grundsatz der EMRK. Auf einfachgesetzlicher Ebene ist die Subsidiaritätsklausel des VStG zu berücksichtigen. Beide Rechtsgrundlagen können das Konkurrenzproblem jedoch nur lösen, wenn der prozessuale Tatbegriff hinreichend definiert wurde: Auf welche Umstände bezieht sich die Sperrwirkung einer rechtskräftigen Entscheidung, und welche Umstände bilden jene Tat, deren verwaltungsrechtliche Strafbarkeit subsidiär ist?