§ 310 Abs 1 3. Satz StPO, § 340 Abs 2 StPO, § 345 Abs 1 Z 4 StPO, § 345 Abs 3 StPO
Wenn die Obfrau der Geschworenen nicht die Fragen, sondern bloß deren numerische Bezeichnung verliest, ist das Urteil – trotz Relativitätserfordernis des entsprechenden Nichtigkeitsgrundes – aufzuheben.