§ 281 Abs 1 Z 5 StPO
Die Mängelrüge gem § 281 Abs 1 Z 5 StPO ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt.
Die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.