In den vergangenen Monaten wurden seitens der Bundesregierung kontinuierlich Öffnungsschritte gesetzt. Diese Lockerungen gehen in der Regel mit bestimmten Vorgaben einher. So ist nur nach einem Vorweisen der allgemein bekannten „3G“ (getestet, geimpft oder genesen) der Zutritt zu verschiedenen Örtlichkeiten und die Inanspruchnahme verschiedener Dienstleistungen wieder möglich. Zur Erbringung entsprechender Nachweise wurden auch neue Möglichkeiten geschaffen, wie zB Selbsttests. Dass diese ein Einfallstor für mögliche Schummeleien bieten, ist kein Geheimnis. Ob solche Handlungen schließlich eine strafrechtliche Relevanz besitzen, soll im folgenden Beitrag untersucht werden.