Das Bundesgesetz, mit dem das Polizeiliche Staatsschutzgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden1, wurde beschlossen und tritt mit 1.12.2021 in Kraft. Im Mittelpunkt dieses Gesetzes steht die Reform des Polizeilichen Staatsschutzes, im Mittelpunkt des Begutachtungsverfahrens stand der Vorschlag eines § 112a StPO.2 Die Proteste haben Wirkung gezeigt und eine Neuformulierung des § 112a StPO nach sich gezogen, die letztlich ein völliges Abgehen von der bisherigen Rechtslage bedeutet. Dem soll der folgende Beitrag vor allem gewidmet sein. Wenn die Reform des Staatsschutzes auch dem Vertrauensaufbau für einen Informationsaustausch mit ausländischen Nachrichtendiensten dienen soll, dann scheitert dieses Vorhaben allein schon wegen der Reform des § 112a StPO. Wenn mit dieser Reform Kommunikationsprobleme gelöst werden sollen, bestehen Zweifel, ob das mit diesem Gesetz gelungen ist. Es wurde auch – wie geplant – die Strafdrohung des § 256 StGB erhöht.