§ 33 Abs 2 lit a FinStrG, § 49 Abs 1 lit a FinStrG, § 3 Abs 1 VbVG, § 3 Abs 2 VbVG
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1. Höchstgerichtliche Rechtsprechung sowie der EuGH gehen einhellig davon aus, dass bei Nachweisbarkeit einer tatsächlichen Leistungserbringung durch einen Unternehmer nicht allein auf die formalen Rechnungsmerkmale für die Gewährung des Vorsteuerabzugs abzustellen ist. Dies impliziert für ein mögliches Finanzstrafverfahren aufgrund zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuer, dass bei begründeter Annahme einer Leistungserbringung und lediglicher Verweigerung der Vorsteuer aufgrund Mängel an formellen Rechnungsmerkmalen berechtigte Zweifel am Vorliegen der objektiven Tatseite des § 33 Abs 2 lit a FinStrG bestehen.