§ 13 FinStrG, § 29 FinStrG, § 33 Abs 1 FinStrG
1. Eine Tatentdeckung liegt erst dann vor, wenn sich ein Verdacht insoweit verdichtet hat, dass bei vorläufiger Tatbeurteilung der Nachweis der Verwirklichung des objektiven Tatbestands eines Finanzstrafvergehens wahrscheinlich ist.